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§ 1 Name und
Sitz des Vereins
1)
Der Verein führt den Namen
"Theaterförderverein Halberstadt e.V."
2)
Der Verein hat seinen Sitz in
Halberstadt, Spiegelstraße 20a.
§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins
1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller
Zwecke. Der Verein ist selbstlos
tätig.
2)
Der Verein fördert und
unterstützt das "Nordharzer Städtebundtheater", Standort Halberstadt,
durch
materielle
und immaterielle Leistungen wie:
- finanzielle Zuwendung
bei besonderen Inszenierungen und Projekten
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
- Sponsorengewinnung
- Erfahrungsaustausch mit anderen Theatern und
Theaterfördervereinen
§ 3 Mittel des Vereins
1) Die Mittel des Vereins
werden aufgebracht durch Beiträge und Spenden.
2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
im Interesse des Vereins eingesetzt
werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3) Die Mitglieder des
Vereins werden ehrenamtlich tätig sein und erhalten grundsätzlich keine
Vergütungen.
Bei Zuwendungen für Personen sind die besonderen vereinsfördernden
Leistungen
auszuweisen.
4) Ausgaben über EUR
400,00 bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung,
ersatzweise
der vorliegenden mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Jeder interessierte
Bürger ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie juristische Personen, die die
Satzung
des Vereins anerkennen,
können Mitglied des Vereins werden.
2) Die Mitgliedschaft ist
schriftlich und formlos beim Vorstand zu beantragen, der über die
Aufnahme
entscheidet. Im Falle einer Beschwerde gegen die
Ablehnung ist der Aufnahmeantrag der
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die
Mitgliedschaft wird erst nach
Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages (anteilig
nach Eintrittsquartal) wirksam.
3) Die Mitglieder bestehen
aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernde Mitglieder (als fördernde Mitglieder können auch
juristische Personen aufgenommen werden)
4)
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Auflösung des Vereins
- schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
- durch vereinsseitige Kündigung wegen grober Pflichtverletzung
oder vereinsschädigendem
Verhalten;
die Kündigung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses
der Mitgliederversammlung
- Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis spätestens zum 30.06.
des jeweiligen Jahres
§ 5 Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Finanzrevision.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1) Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung,
oder wenn es die Belange des
Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel
der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beim
Vorstand beantragen.
2)
Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von 2 Wochen mit Bekanntgabe der
Tagesordnung zu
erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorsitzenden, im Falle
seiner
Verhinderung seinem Stellvertreter, oder bei dessen Verhinderung einem
von der
Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
3)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit
einfacher Stimmmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung
beinhalten, ist eine
Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
4)
Gefasste Beschlüsse
sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren. Das
Protokoll ist vom
Schriftführer
und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 7 Der Vorstand
1) Den Vorstand des Vereins
bilden
- Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine
Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von
Nachfolgern.
Vorstandsmitglieder können in ihrer Amtszeit durch die Mitglieder
abgewählt werden, wenn sie die ihnen
übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder
aus persönlichen Gründen
ausüben
können. Sie können auch aus
dringenden persönlichen Gründen zurück treten.
3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft
Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen
ein und leitet diese. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten
den Verein
nach
außen. Beide sind für den Verein zeichnungsberechtigt.
4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der
Stellvertreter den Vorsitzenden
nur in dessen Verhinderung vertreten darf. Die Funktion des
Stellvertreters kann in
Personalunion durch den Schriftführer oder Schatzmeister ausgeübt
werden. Zwei
Vorstandsmitglieder
sind gemeinsam
zeichnungsberechtigt.
5) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins
und führt in der Mitgliederversammlung
das Protokoll.
6) Der Schatzmeister führt
die Kassengeschäfte des Vereins, überwacht die Außenstände und stellt
für die
Mitgliederversammlung einen geprüften Kassenbericht auf.
§ 8 Die Finanzrevision
1) Die Finanzrevision
besteht aus 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
zu wählenden
´ Revisoren.
Wiederwahlen sind möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder
des Vorstandes sein
und unterliegen nicht der
Beaufsichtigung oder der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
2) Die Aufgabe der Revisoren
ist die Prüfung der Kasse, Belege und des Kontos nach Abschluss des
Geschäftsjahres.
Sie haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und
unvermutete
Kontrollen innerhalb des
Geschäftsjahres durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1) Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge
sind bis
spätestens 31.03. des
jeweiligen Jahres auf das
Konto der Harzsparkasse Halberstadt Kto.
340143002 / BLZ 81052000
zu überweisen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 10 Kontoverfügung
1) Verfügungsberechtigt über
das Konto sind der Vorsitzende des Vorstands, der Stellvertreter und der
Schatzmeister, nur je zwei
gemeinsam.
§ 11 Vereinsjahr
1) Das Vereinsjahr
entspricht ein Kalenderjahr
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Zu einem Beschluss über
Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der
Mitgliederversammlung
erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen dem
Zweckverband „Nordharzer Städtebundtheater“ für die Region Halberstadt
zu, der
es dann auch ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
1) Die neue Satzung tritt
mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Halberstadt, 07.11.2011
Klaus
Rupprich
Bernd
Gierach
(Vorsitzender)
(stellv.
Vorsitzender) |