Satzung des Theaterfördervereins Halberstadt e.V.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1) Der Verein führt den Namen "Theaterförderverein Halberstadt e.V."
2) Der Verein hat seinen Sitz in Halberstadt, Spiegelstraße 20a.

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.
2) Der Verein fördert und unterstützt das "Nordharzer Städtebundtheater" durch materielle und immaterielle Leistungen wie:
- finanzielle Zuwendung bei besonderen Inszenierungen und Projekten
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
- Sponsorengewinnung
- Erfahrungsaustausch mit anderen Theatern und Theaterfördervereinen

§ 3 Mittel des Vereins

1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge und Spenden.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3) Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig sein und erhalten grundsätzlich keine Vergütungen.
Bei Zuwendungen für Personen sind die besonderen vereinsfördernden Leistungen auszuweisen.
4) Ausgaben über EUR 400,00 bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung, ersatzweise der vorliegenden mehrheitlichen Zustimmung der Mitglieder.
5) Anträge über finanzielle Zuwendungen durch den Verein haben grundsätzlich schriftlich mit Begründung zu erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Jeder interessierte Bürger ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie juristische Personen, die die Satzung des Vereins anerkennen, können Mitglied des Vereins werden.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich und formlos beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung ist der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
3) Die Mitglieder bestehen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernde Mitglieder (als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden)
4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Auflösung des Vereins
- schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
- durch vereinsseitige Kündigung wegen grober Pflichtverletzung oder vereinsschädigendem Verhalten;
die Kündigung bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung
- Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages bis spätestens zum 30.06. des jeweiligen Jahres

§ 5 Organe des Vereins

1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Finanzrevision.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beim
Vorstand beantragen.
2) Die Einberufung hat schriftlich oder per E-Mail, wenn diese dem Verein mitgeteilt wurde, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung beinhalten, ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
4) Gefasste Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 7 Der Vorstand

1) Den Vorstand des Vereins bilden
- Vorsitzender
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
2) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können in ihrer Amtszeit durch die Mitglieder abgewählt werden, wenn sie die ihnen
übertragenden Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen ausüben können. Sie können auch aus dringenden persönlichen Gründen zurück treten.
3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Er beruft Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Beide sind für den Verein zeichnungsberechtigt.
4) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter den Vorsitzenden nur in dessen Verhinderung vertreten darf. Die Funktion des Stellvertreters kann in Personalunion durch den Schriftführer oder Schatzmeister ausgeübt werden. Zwei  Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
5) Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt in der Mitgliederversammlung das Protokoll.
6) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins, überwacht die Außenstände und stellt für die Mitgliederversammlung einen geprüften Kassenbericht auf.

§ 8 Die Finanzrevision

1) Die Finanzrevision besteht aus 2 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählenden Revisoren. Wiederwahlen sind möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und unterliegen nicht der Beaufsichtigung oder der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
2) Die Aufgabe der Revisoren ist die Prüfung der Kasse, Belege und des Kontos nach Abschluss des Geschäftsjahres. Sie haben das Recht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen und unvermutete Kontrollen innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu
berichten.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind bis spätestens 31.03. des jeweiligen Jahres zu überweisen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 10 Kontoverfügung

1) Verfügungsberechtigt über das Konto sind der Vorsitzende des Vorstands, der Stellvertreter und der Schatzmeister, nur je zwei gemeinsam.

§ 11 Vereinsjahr

1) Das Vereinsjahr entspricht einem Kalenderjahr

§ 12 Auflösung des Vereins

1) Zu einem Beschluss über Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem Zweckverband „Nordharzer Städtebundtheater“ für die Region Halberstadt zu, der es dann auch ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

1) Die neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Halberstadt, 19.10.2015



Klaus Rupprich                                               Jörgen Kohl
(Vorsitzender)                                                (stellv. Vorsitzender)